Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Werkzeugbau Alfred Schulte GmbH

I. Geltungsbereich / Angebot
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB (nach-folgend „Besteller“) ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern diese nicht ausdrücklich von uns schriftlich abgeändert werden. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen als Rahmenvereinbarung, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; sie verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht noch einmal bei Vertragsschluss ausdrücklich widersprechen.

3. An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen.


II. Lieferumfang
Für den Umfang und die Art der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.


III. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftrags-bestätigung, aber nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, technischen Angaben, Freigaben sowie dem Eingang evtl. vereinbarter Anzahlungen.

2. Die von uns angegebenen Liefertermine sind nur annähernd genau, soweit sie von uns nicht als ausdrücklich verbindlich bezeichnet worden sind. Sie gelten als eingehalten, wenn der Liefergegen-stand entweder das Werk verlassen hat oder von uns die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb 5 Werktage nach der angegebenen Lieferzeit noch als rechtzeitig.

3. Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich er-schwert, so verlängert sich die vereinbarte Liefer-zeit um die Dauer des Leistungshindernisses.

5. Bei Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.


IV. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Transport zzgl. Mehrwertsteuer, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen sofort und ohne Abzüge fällig. Für den Verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.


V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Der Gefahrenübergang auf den Besteller erfolgt spätestens mit Absendung der Ware, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder Versandkosten und Anlieferung von uns übernommen werden.

2. Der Besteller ist zur Entgegennahme der angelieferten Gegenstände verpflichtet, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

3. Wir sind bei sämtlichen Bestellungen in zumut-barem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.


VI. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung zustehender Forderungen vor.

2. Der Besteller darf die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Der Besteller tritt mit Auftragserteilung alle ihm aus dem Weiterverkauf erwachsenen Ansprüche gegen Dritte an uns ab, und zwar in Höhe der ausstehenden Zahlung; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht über-gegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


VII. Gewährleistung
1. Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführungen, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des bestellten Gegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Beanstandungen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Erklärung oder Bestätigung.

2. Die Mängelansprüche des Bestellers, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.

3. Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware stehen dem Besteller keine Rechte zu. Im Übrigen kann der Besteller nur Nachbesserung verlangen. Statt der Nachbesserung sind wir zur Ersatzlieferung berechtigt. §§ 439 Abs. 3 S. 1, 635 Abs. 3 BGB bleiben unberührt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung der Vergütung zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, insbesondere unmöglich ist, uns in einem angemessenem Zeitraum nicht gelingt, von uns verweigert oder schuldhaft verzögert wird.

4. Bei unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafter Montage bzw. fehlerhafter Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürliche Abnutzung, übermäßige Betriebsmittel wird keine Gewähr übernommen.

5. Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

6. Bei Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz odergrober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.

7. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind ausschließlich unter „VIII. Schadensersatz“ geregelt.


VIII. Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Vertragspflichten und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

4. Schadenersatzansprüche des Bestellers im Fall einfacher Fahrlässigkeit verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Schadensersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.


IX. Urheberrecht und Geheimhaltung
Unsere Angebote, Aufträge und Anfragen, sowie die dazugehörigen Unterlagen einschließlich der darin enthaltenen technischen und kaufmännischen Informationen, dürfen nicht ohne unsere vorherige Zustimmung verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden.


X. Schlussbestimmungen
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.

2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Plettenberg, soweit der Besteller Vollkaufmann ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.


Stand: November 2018